Service im Überblick

Presse
Aktuelle Pressenotizen
Archiv Pressemitteilungen
Daten und Fakten
InfoStream/Newsletter
Handwerksbilder
Politische Standpunkte
Reden
Deutsche Handwerks Zeitung
Konjunktur
Archiv Konjunkturbericht
Daten, Zahlen, Fakten
Handwerksdaten 2010
Handwerksdaten ab 1974
Strukturdaten Niederbayern 2011
Überlebensrate
Wettbewerbe
Imagekampagne

Handwerkskammer in
Cham

Frühlingstraße 13
93413 Cham
Tel. 09971 840-0
Fax 09971 840-49

E-Mail cham@hwkno.de

Fahrpersonalverordnung und Lenk- und Ruhezeiten

Bisheriger Sachstand

Am 31. Januar 2008 war die neue Fahrpersonalverordnung in Kraft getreten, die einige Erleichterungen für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen umsetzte. Fahrzeuge von Handwerkern, die ein zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 bis 3,5 Tonnen haben, sind weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten entbunden.

Befreit sind:

  • Transporte von Arbeitsmaterialien und Geräten oder Maschinen, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt
  • Verkaufsfahrzeuge, die ihre Waren direkt aus dem Fahrzeug heraus verkaufen wie beispielsweise Bäcker oder Speiseeisverkäufer
  • erstmals Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren.

Die bisherige Einschränkung auf einen 50 Kilometer-Radius entfällt mit der Neuregelung. Lediglich wer hauptberuflich fährt, muss die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin nachweisen.

Die Gewichtsklasse über 3,5 bis 7,5 Tonnen ist durch europäisches Recht geregelt. Hier gilt: Fahrzeuge dürfen sich bis zu 50 Kilometer ohne Fahrtenschreiber oder Tachograph vom Betrieb entfernen. Voraussetzung ist: Sie transportieren nur Materialien, Ausrüstung oder Maschinen, die zur Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit benötigt werden. Der Fahrer, der den Wagen fährt, darf kein hauptberuflicher Fahrer sein. Für Verkaufsfahrzeuge in dieser Gewichtsklasse gilt diese Befreiung ebenfalls.

Anmerkung:
Für diese im Handwerk auch wichtigen Fahrzeuge hat die Novellierung der Fahrpersonalverordnung wenig gebracht. Die Handwerksorganisation fordert daher schon lange eine Anpassung der EG-Vorschriften. Ohne das wichtige Ziel, Verkehrssicherheit zu vernachlässigen, können hier erhebliche bürokratische und finanzielle Belastungen abgebaut werden.

Im Gegensatz zur alten Verordnung gibt es für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen keine Ausnahmeregelungen. Bestandsfahrzeuge müssen mit analogen und Neufahrzeuge mit digitalen Tachographen nachgerüstet werden.

Forderungen des Handwerks

Der ZDH hat sich gegenüber den zuständigen Stellen in der Europäischen Kommission und Entbürokratisierungskommission für eine Entbürokratisierung eingesetzt (Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf mindestens 150 km). Während die Generaldirektion Verkehr sehr zurückhaltend reagiert, hat die „Stoiberkommission" den ZDH-Vorschlag begrüßt und mit einem europäischen Entbürokratisierungspreis ausgezeichnet. Mit diesem Erfolg im Rücken wird der ZDH zügige Änderung der Verordnung einfordern und gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf weitere kurzfristige Anpassungen auf nationaler Ebene drängen.

Aktueller Stand ist, dass die Tachographenpflicht gelockert werden soll. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen Handwerksbetriebe in einem Radius von 100 Kilometern rund um ihre Betriebsstätte zukünftig keinen Fahrten mehr aufzeichnen müssen.

Dem jetzigen Vorschlag müssen noch das Europäische Parlament und der Ministerrat nach der Sommerpause zustimmen.

Zur Unterstützung können Handwerksbetriebe sich an den Europaabgeordneten ihrer Region wenden. Hierzu gibt es einen Musterbrief (PDF, 22 kB) zur eigenen Verwendung.

Die Europaabgeordneten im Gebiet der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz sind die MdEP Albert Deß, Ismail Ertug und Manfred Weber.

Ihre Ansprechpartner sind Claudia Kreuzer und Markus Scholler.

Mehr Informationen

Ausführliche Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten
Schaubild: Ausnahmen und Nachweispflichten für Handwerker (PDF, 20 KB)
Das wichtigste in Kürze